Themis
Anmelden
BGH·VIII ZB 34/23·21.11.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete Eingaben als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Zahlungserhebung. Das Gericht wertete die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG und befand sie in der Sache für unbegründet. Es wurden keine substantiierten Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz vorgetragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH in der Sache abgewiesen, da keine Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz vorgebracht wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche.

2

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der zuständige Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).

3

Erhebt der Erinnerungsführer keine substantiierten Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz, bleibt die zulässige Erinnerung in der Sache ohne Erfolg.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: VIII ZB 34/23

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. März 2023, Az: 7 T 1376/23

vorgehend AG Nürnberg, 23. Februar 2023, Az: 6737/22

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 bzw. 23. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023126244) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 5. Juli 2023 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Oktober 2023 und vom 23. Oktober 2023.

II.

3

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm