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BGH·VIII ZB 31/21·06.11.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH: 2,0‑Gebühr bei Gegenstandswert bis 500 € bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (Kostenrechnung vom 27.09.2021; 76 €). Zentral war die Frage der Angemessenheit der berechneten 2,0‑Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 €. Der Senat wies die Erinnerung zurück und bestätigte den Ansatz nach Nr. 1820 i.V.m. der Gebührentabelle des GKG. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; 2,0‑Gebühr bei Gegenstandswert bis 500 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

2

Der Kostenansatz richtet sich nach den Nummern des Kostenverzeichnisses und der Gebührentabelle des GKG; nach Nr. 1820 i.V.m. der Gebührentabelle ergibt eine 2,0‑Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 € 76 €.

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Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf zur Nachprüfung der Angemessenheit des Kostenansatzes; sie bleibt jedoch unbegründet, wenn der Ansatz den gesetzlichen Vorgaben des GKG entspricht.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 30. März 2021, Az: 1 S 10/21

vorgehend AG Langenburg, 17. Juli 2020, Az: 1 C 120/19

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 9. Oktober 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 27. September 2021 (Kassenzeichen 780021139226) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) - 1. Zivilkammer - vom 30. März 2021 (1 S 90/20) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 27. September 2021 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 500 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 9. Oktober 2025.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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2. Die zulässige - insbesondere unbefristete - Erinnerung der Klägerin, mit der sie um eine Nachprüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren bittet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 ist nicht zu beanstanden. Eine 2,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 500 € beträgt danach 76 €. Die Klägerin schuldet diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm