Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH: 2,0‑Gebühr bei Gegenstandswert bis 500 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (Kostenrechnung vom 27.09.2021; 76 €). Zentral war die Frage der Angemessenheit der berechneten 2,0‑Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 €. Der Senat wies die Erinnerung zurück und bestätigte den Ansatz nach Nr. 1820 i.V.m. der Gebührentabelle des GKG. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; 2,0‑Gebühr bei Gegenstandswert bis 500 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Der Kostenansatz richtet sich nach den Nummern des Kostenverzeichnisses und der Gebührentabelle des GKG; nach Nr. 1820 i.V.m. der Gebührentabelle ergibt eine 2,0‑Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 € 76 €.
Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf zur Nachprüfung der Angemessenheit des Kostenansatzes; sie bleibt jedoch unbegründet, wenn der Ansatz den gesetzlichen Vorgaben des GKG entspricht.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 30. März 2021, Az: 1 S 10/21
vorgehend AG Langenburg, 17. Juli 2020, Az: 1 C 120/19
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom 9. Oktober 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 27. September 2021 (Kassenzeichen 780021139226) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) - 1. Zivilkammer - vom 30. März 2021 (1 S 90/20) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 27. September 2021 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 500 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 9. Oktober 2025.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige - insbesondere unbefristete - Erinnerung der Klägerin, mit der sie um eine Nachprüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren bittet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 ist nicht zu beanstanden. Eine 2,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 500 € beträgt danach 76 €. Die Klägerin schuldet diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |