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BGH·VIII ZB 23/24·14.08.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz verworfen: E-Mail ohne signaturgemäße Form unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte per E-Mail Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH ein. Das Gericht verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil die E-Mail nicht die nach § 66 Abs. 5 GKG erforderliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicheren Übermittlungsweg aufweist. Weiter stellt der Senat fest, dass der Kostenansatz von 66 € nach Nr. 1700 KV GKG zutreffend ist; das Erinnerungsverfahren selbst ist gebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unzulässig verworfen wegen Formmangels der per E‑Mail eingereichten Eingabe; Kostenansatz von 66 € als zutreffend bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über Erinnerungen gegen Kostenansätze entscheidet der Einzelrichter.

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Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 5 GKG ist nur zulässig, wenn die Eingabe die vorgeschriebene Form erfüllt (Eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur bzw. Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 5a GKG i.V.m. § 130a ZPO).

3

Wird eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verworfen oder zurückgewiesen, fällt nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr (66 €) an; der Antragsteller ist nach § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG Antrags- und Entscheidungsschuldner.

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Das Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 5a GKG§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend BGH, 24. Juni 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2024, Az: 1 S 15/24, Beschluss

vorgehend AG Schönebeck, 5. Januar 2024, Az: 4 C 220/23

nachgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2024 (Kassenzeichen 780024132426) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. Juni 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als E-Mail eingelegten Erinnerung vom 26. Juni 2024.

II.

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1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

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3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm