Anforderung an Form einer Erinnerung gegen Kostenansatz
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete per E-Mail eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH. Streitpunkt war, ob die Eingabe formell den Anforderungen des § 66 Abs. 5 GKG genügt. Der BGH verwirft die Erinnerung als unzulässig, weil die E-Mail weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. einen sicheren Übermittlungsweg aufweist. Der Kostenansatz selbst war zutreffend; das Erinnerungsverfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unzulässig verworfen wegen Formmangels (fehlende Unterschrift/qualifizierte elektronische Signatur)
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ein Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 GKG und kann beim Bundesgerichtshof dem Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt werden.
Eine Erinnerung muss die Formvorschrift des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG erfüllen; eine einfache E-Mail ohne (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur genügt nicht.
Für die elektronische Übermittlung gelten die Anforderungen des § 5a GKG und § 130a Abs. 3 und 4 ZPO; nur qualifizierte Signaturen oder sichere Übermittlungswege ersetzen die Schriftform.
Der Kostenansatz bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis zum GKG; bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde kommt die in Nr. 1820 KV festgelegte 2,0-Gebühr zur Anwendung, und der Beteiligte haftet als Prozesskostenschuldner nach §§ 22, 29 GKG.
Das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss
vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIII ZB 23/24
vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2024, Az: 1 S 15/24, Beschluss
vorgehend AG Schönebeck, 5. Januar 2024, Az: 4 C 220/23
nachgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZB 23/24, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.545,65 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 7. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.545,65 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2024.
II.
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.
3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 5.545,65 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 364 €. Der Beschwerdeführer haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |