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BGH·VIII ZB 18/23·08.11.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH wegen Formmangels als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete per E-Mail eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH. Das Gericht wertete die Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG und verwies sie als unzulässig zurück, da die Übermittlung nicht die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur bzw. sicheren Übermittlungsweg erfüllte. Der Kostenansatz von 66 € nach Nr. 1700 KV GKG wurde bestätigt; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen wegen fehlender qualifizierter elektronischer Signatur/sicherem Übermittlungsweg; Kostenansatz von 66 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen, wenn sie sich unmittelbar gegen die Kostenrechnung richtet.

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Erinnerungen gegen Kostenansätze sind nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG elektronisch nur formwirksam eingereicht, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem nach § 5a GKG/§ 130a Abs. 3, 4 ZPO sicheren Übermittlungsweg eingereicht sind.

3

Über Erinnerungen gegen Kostenansätze entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr (hier 66 €) anzusetzen; außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 5a GKG§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO§ 22 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. August 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss

vorgehend BGH, 6. Juni 2023, Az: VIII ZB 18/23

vorgehend LG Bochum, 22. Dezember 2022, Az: I-11 T 54/22

vorgehend AG Recklinghausen, 15. September 2022, Az: 51 C 167/22

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2023 (Kassenzeichen 780023130432) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 8. August 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 4. September 2023.

II.

3

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

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3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm