Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen (VIII ZB 18/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde. Der Senat stellt klar, dass die Erinnerung sich nur gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die Kostenbelastung als solche richtet. Mangels konkreter Einwendungen gegen den ermittelten Kostenansatz blieb die Erinnerung ohne Erfolg. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen, da keine Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht wurden
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz (Verletzung des Kostenrechts) und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche.
Fehlen konkrete Einwendungen gegen den ermittelten Kostenansatz, ist die Erinnerung unbegründet und zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 22. Dezember 2022, Az: I-11 T 54/22
vorgehend AG Recklinghausen, 15. September 2022, Az: 51 C 167/22
nachgehend BGH, 8. November 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124917) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 4. Juli 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |