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BGH·VIII ZB 13/24·13.08.2024

Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt den Kostenansatz des BGH nach Zurückweisung ihrer Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter wertet die Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG und weist sie zurück, da der Kostenansatz (2,0‑Gebühr nach Nr. 1820, Streitwertberechnung) zutreffend ist. Automationsgestützte Kostenanforderungen bedürfen keiner Unterschrift. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH wird zurückgewiesen; Kostenansatz und formelle Erstellung der Kostenanforderung sind zutreffend

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe gegen einen Kostenansatz ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen; über die Erinnerung entscheidet beim BGH der Einzelrichter nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

2

Bei Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist für die Gerichtsgebühr der Gebührenansatz nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG maßgeblich (2,0‑fache Gebühr).

3

Die Haftung für die Prozesskosten trifft den Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Nr. 1 GKG.

4

Automationsgestützte Kostenanforderungen bedürfen keiner richterlichen Unterschrift; auf die Erstellung durch den zuständigen Kostenbeamten und § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg kann verwiesen werden.

5

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 19 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: VIII ZB 13/24, Beschluss

vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIII ZB 13/24

vorgehend OLG Dresden, 16. Januar 2024, Az: 10 U 2047/23

vorgehend LG Chemnitz, 6. November 2023, Az: 2 HKO 686/23

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024130569) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2024 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 29.958,30 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 29. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024130569) wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 898 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 29.958,30 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juni 2024.

II.

3

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. In Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen einen Beschluss, durch den - wie hier - die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 29.958,30 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 898 €. Die Beschwerdeführerin haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

6

Die der Beschwerdeführerin übersandte Kostenanforderung, für welche nicht der Richter, sondern der Kostenbeamte zuständig ist (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, Stand: 1. Juli 2023, § 19 GKG Rn. 1 mwN), bedarf entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht keiner Unterschrift, da sie automationsgestützt erstellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VIII ZB 65/21, juris Rn. 5).

7

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm