Erinnerung nach § 66 GKG gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Zurückweisung seiner Rechtsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig und begründet ist. Der Einzelrichter des BGH wies die Erinnerung zurück, da keine Einwendungen gegen den ermittelten Kostenansatz vorgetragen wurden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, da keine Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgebracht wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die bloße Kostenbelastung der Partei.
Beim Bundesgerichtshof entscheidet über die Erinnerung nach § 66 GKG der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn der Erinnerungsführer keine Einwendungen gegen den ermittelten Kostenansatz substantiiert vorträgt.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Januar 2023, Az: 2 W 6/23
vorgehend LG Limburg, 22. Dezember 2022, Az: 3 T 88/22
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. April 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2023 (Kassenzeichen 780023117436) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2023 (2 W 6/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 19. April 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 26. April 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |