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BGH·VIII ZB 103/22·17.04.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtet eine Erinnerung gegen den vom BGH gestellten Kostenansatz nach Zurückweisung ihrer Rechtsbeschwerde. Streitpunkt ist, ob der Kostenansatz oder die Kostenpflicht zu beanstanden ist. Der Senat weist die Erinnerung zurück: Erinnerung greift nur gegen den Kostenansatz, nicht gegen die Kostenbelastung; behauptete Mittellosigkeit befreit nicht von Kostentragung. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

2

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst (Verletzung des Kostenrechts) und nicht gegen die bloße Kostenbelastung der Partei.

3

Die bloße Behauptung von Mittellosigkeit führt nicht zur Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten sind nach § 66 Abs. 8 GKG nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 24. November 2022, Az: 2a T 118/22

vorgehend AG Görlitz, 12. Juli 2022, Az: 4 C 20/22

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2023 (Kassenzeichen 780023107739) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2022 (2a T 118/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 27. Februar 2023.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit führt nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2016 - VIII ZB 62/15, juris Rn. 4 mwN).

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm