Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Erinnerung gegen den vom Bundesgerichtshof festgesetzten Kostenansatz (14.11.2023). Der Einzelrichter wies die Erinnerung zurück, weil der Kostenansatz nach Nr.1242 Anlage 1 GKG in Verbindung mit Anlage 2 zutreffend ermittelt wurde. Die Einrede der Verjährung greift nicht; die Verjährungsfrist von vier Jahren begann erst mit Ablauf des Kalenderjahrs 2023. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Kostenberechnung und Verjährungsbeginn zutreffend festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Der Kostenansatz bemisst sich nach den Nrn. des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 GKG und der Gebührentabelle in Anlage 2 GKG; die hiernach entstehende Gebühr ist vom Antrags- und Entscheidungsschuldner zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG).
Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten verjähren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder sonst in einer Weise beendet ist.
Das Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Oktober 2023, Az: VIII ZA 8/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 11. Mai 2023, Az: 67 S 59/23
vorgehend AG Berlin-Mitte, 18. Januar 2023, Az: 15 C 5007/19
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 bzw. 8. Januar 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Kassenzeichen 780023142984) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 (67 S 59/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 14. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 156 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis 1.500 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2023 sowie vom 8. Januar 2024.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kostenansatz wurde zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelt. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Die Verjährungsfrist begann daher vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahrs 2023 und ist noch nicht abgelaufen.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |