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BGH·VIII ZA 4/23·17.05.2023

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss – Zurückweisung und PKH-Berechnung (Nettomiete 345 €)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte reichte eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein; der Senat wertet diese als Gegenvorstellung, weil gegen seinen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Für die Berechnung der Prozesskostenhilfe ist die vom Antragsteller vorgetragene Nettomiete (345 €; Ausgangsbetrag 14.490 €) maßgeblich; eine angekündigte Modernisierungsmieterhöhung bleibt unberücksichtigt, da die Beklagte Härteeinwendungen erhoben hat und die erhöhte Miete nicht zahlt.

Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten gegen Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; PKH-Berechnung mit Nettomiete 345 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein Rechtsmittel statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Gegenvorstellung genügt nur dann, den Senatsbeschluss abzuändern, wenn sie neue oder bisher übergangene, entscheidungserhebliche Umstände substantiiert darlegt.

3

Für die Berechnung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Nettomiete ist grundsätzlich der Vortrag des Antragstellers zugrunde zu legen, sofern keine durchgreifenden entgegenstehenden Umstände vorgetragen werden.

4

Eine angekündigte Modernisierungsmieterhöhung ist bei der Bemessung der maßgeblichen Nettomiete unberücksichtigt zu lassen, wenn der Mieter fristgerecht finanzielle Härten geltend macht und die erhöhte Miete nicht entrichtet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. April 2023, Az: VIII ZA 4/23

vorgehend LG Leipzig, 27. Januar 2023, Az: 1 S 132/22

vorgehend AG Leipzig, 28. Februar 2022, Az: 168 C 4554/21

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 12. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 25. April 2023 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Senatsbeschluss abzuändern und der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die für die Berechnung der Beschwer vorliegend maßgebliche Nettomiete richtet sich nach dem Vortrag der Beklagten als Antragstellerin. Demnach ist von einem Nettomietzins in Höhe von 345 € beziehungsweise einer Beschwer von 14.490 € auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN). Die Modernisierungsmieterhöhung ist nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bereits auf die Modernisierungsmietankündigung der Kläger vom 25. Januar 2021 mit Schreiben vom 22. Februar 2021 den Einwand finanzieller Härte erhoben und dies nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens - anwaltlich vertreten - wiederholt; sie zahlt die erhöhte Miete auch nicht.

Dr. BüngerDr. MatussekDr. Böhm
Dr. SchmidtDr. Reichelt