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BGH·VIII ZA 10/24·24.09.2024

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss – PKH-Ablehnung bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten richteten Eingaben als ‚Beschwerde‘ und ‚Widerspruch‘ gegen einen Senatsbeschluss, gegen den kein Rechtsmittel besteht. Das Gericht wertet diese Eingaben als Gegenvorstellung und prüft, ob sie entscheidungserhebliche Gründe für eine Abänderung enthalten. Dies verneint der Senat; die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen und ein Hinweis gegen weitere gleichartige Eingaben erteilt.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben, die als Beschwerde oder Widerspruch bezeichnet sind, aber gegen eine nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbare Senatsentscheidung gerichtet sind, sind als Gegenvorstellung auszulegen.

2

Eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Betracht.

3

Die Gegenvorstellung rechtfertigt nur dann eine Abänderung der Entscheidung, wenn sie konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände vom Gericht übergangen oder rechtsfehlerhaft gewürdigt wurden.

4

Der Senat kann eine unbegründete Gegenvorstellung zurückweisen und die Beteiligten darauf hinweisen, dass weitere, gleichartige Eingaben nicht gesondert bescheidet werden.

5

Die Gegenvorstellung ist kein Ersatz für das gesetzliche Rechtsbehelfssystem und kann nicht durch abweichende Bezeichnung höhere Rechtsmittelwirkung erlangen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. August 2024, Az: VIII ZA 10/24

vorgehend LG Krefeld, 5. Juni 2024, Az: 2 S 18/24

vorgehend AG Krefeld, 5. April 2024, Az: 3 C 55/23

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Gründe

1

Die als Beschwerde und Widerspruch bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 22. und 26. August 2024 sind als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 13. August 2024 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - VIII ZA 4/23, juris Rn. 1).

2

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und den Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dr. Bünger Kosziol Wiegand

Dr. Matussek Dr. Böhm

Dr. BüngerWiegandDr. Böhm
KosziolDr. Matussek