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BGH·VIII ZA 3/20·17.03.2020

Prozesskostenhilfeversagung für Nichtzulassungsbeschwerde: Nichterreichen des Beschwerdewerts; Beschwer bei Verurteilung zur Räumung einer Wohnung

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € unzulässig und damit aussichtslos war (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1 ZPO). Bei unbefristetem Mietverhältnis ist für den Räumungsanspruch der 3,5‑fache Jahresbetrag der Nettomiete zugrunde zu legen; der Beschwerdewert betrug hier 11.664,42 €.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der gesetzlich geforderte Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

3

Bei Verurteilung zur Räumung einer Wohnung bemisst sich der Beschwerdewert bei unbefristeten Mietverhältnissen nach dem 3,5‑fachen Jahresbetrag der Nettomiete (vgl. §§ 8, 9 ZPO).

4

Der Beschwerdewert umfasst neben Zahlungsansprüchen auch den nach den §§ 8, 9 ZPO zu bemessenden Wert des Räumungsanspruchs, sodass bei monatlicher Nettomiete die Jahresnettomiete mit dem Faktor 3,5 zu multiplizieren ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 ZPO§ 9 ZPO§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 22. Januar 2020, Az: 1 S 331/18

vorgehend AG Osnabrück, 30. August 2018, Az: 42 C 147/17 (2)

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN).

3

Der Beschwerdewert beträgt danach lediglich 11.664,42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927,12 € sowie - bezüglich des Räumungsausspruchs - aus dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresnettomiete, woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).

Dr. MilgerDr. BüngerWiegand
Dr. FetzerDr. Schmidt