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BGH·VIII ZA 19/20·30.09.2020

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Räumung von Wohnraum. Entscheidungserheblich war, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der BGH bemisst den Beschwerdewert bei unbefristetem Mietverhältnis nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der Nettomiete (hier 18.480 €) und weist den PKH‑Antrag mangels Erfolgsaussicht und fehlender Zulassungsgründe zurück.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unterschreitens des Beschwerdewerts und fehlender Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Räumungsstreitigkeiten um Wohnraum ist der Wert der Beschwer nach §§ 8, 9 ZPO bei unbefristetem Mietverhältnis und unbestimmter Streitzeit nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bemessen.

2

Ein bei Vertragsschluss vereinbarter befristeter Kündigungsausschluss führt nicht ohne weitere Umstände automatisch zu einem höheren Wert der Beschwer in Räumungssachen.

3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerde zulässig ist (u.a. Beschwerdewert über 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 1 ZPO).

4

Fragen, die sich nur durch eine einzelfallspezifische Prüfung beantworten lassen und keine grundsätzliche Bedeutung haben, begründen keinen Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 ZPO§ 9 ZPO§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 535 BGB§ 535ff BGB§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 3. Juli 2020, Az: 1 S 43/19

vorgehend AG Bückeburg, 1. November 2019, Az: 31 C 90/18

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 3. Juli 2020 (1 S 43/19) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2020 - VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2, sowie vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 mwN).

2

Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480 € (42 x 440 €). Der Umstand, dass bei Abschluss des Mietvertrages am 7. Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24 Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.

3

Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im Prozesskostenhilfeantrag genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt - offensichtlich - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.

Dr. BüngerDr. LiebertWiegand
KosziolDr. Schmidt