Themis
Anmelden
BGH·VIII ZA 18/25·03.03.2026

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil nicht dargetan ist, welcher Sachverhalt eine Gehörsverletzung des letztentscheidenden Gerichts begründen würde (§321a Abs.2 S.5 ZPO). Das Fehlen weitergehender Begründungen in unanfechtbaren PKH-Entscheidungen begründet keine Gehörsverletzung; auch eine als Gegenvorstellung zu verstehende Wiederholung der bisherigen Einwendungen enthält keine neuen durchgreifenden Gründe.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, aus welchem Sachverhalt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das letztentscheidende Gericht ergibt (§ 321a Abs. 2 S. 5 ZPO).

2

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Gehörsverletzungen des letztentscheidenden Gerichts gerügt werden; bloße Wiederholungen bereits vorgebrachter Einwände genügen nicht.

3

Unanfechtbare Entscheidungen über die Bewilligung oder Zurückweisung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner weitergehenden Begründung; das Fehlen einer ausführlicheren Begründung begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

4

Der Senat kann bei umfassender Prüfung darauf verzichten, eine Entscheidung näher zu begründen; eine Gegenvorstellung oder Wiederholung früherer Einwendungen rechtfertigt nur dann eine Abänderung, wenn sie neue, durchgreifende Einwendungen enthält.

Relevante Normen
§ 21 GVG§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Januar 2026, Az: VIII ZA 18/25

vorgehend LG Darmstadt, 30. September 2025, Az: 30 S 9/25

vorgehend AG Offenbach, 8. Februar 2023, Az: 300 C 51/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2026, mit welchem deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 30. Zivilkammer - vom 30. September 2025 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge der Beklagten - über welche der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21 GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, juris Rn. 1; vom 10. Juli 2025 - I ZR 201/23, juris Rn. 1; vom 27. Januar 2026 - VIII ZB 17/25, juris Rn. 3) - gegen den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2026, welche sie im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen konnte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4; vom 19. April 2023 - V ZA 22/22, juris Rn. 2; vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, juris Rn. 1; jeweils mwN), ist unzulässig.

2

Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, da ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 7/23, juris Rn. 3; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 4; vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, aaO) und auch sonst nicht ersichtlich ist. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.

3

Das von der Beklagten gerügte Fehlen einer weitergehenden Begründung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom 27. Januar 2026 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 7/23, aaO).

4

2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 16; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, juris Rn. 10; vom 5. August 2025 - VIII ZA 7/24, aaO Rn. 2; jeweils mwN).

5

3. Soweit in der Anhörungsrüge der Beklagten, mit welcher diese ihre bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgebrachten Einwände gegen das Urteil des Berufungsgerichts wiederholt, zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2026 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

KosziolWiegandDr. Böhm
Dr. SchmidtDr. Matussek