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BGH·VIII ZA 12/23·06.02.2024

Anhörungsrüge gegen Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde verworfen, Beiordnung Notanwalts abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte Anhörungsverletzung gegen den Senatsbeschluss, mit dem ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig und weist sie in der Sache als unbegründet zurück. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird wegen Aussichtslosigkeit nach §78b ZPO abgelehnt. Die Beklagte wird vor weiteren gleichartigen Eingaben gewarnt.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge gem. §321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert neue und eigenständige Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das letztentscheidende Gericht darlegt.

2

Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Sachbegründung; das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung eines PKH-Antrags begründet allein keine Gehörsverletzung.

3

Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es unter Würdigung des Vorbringens umfassend prüft und in einem frühen Verfahrensstadium die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels feststellt und deshalb von einer näheren Begründung absieht.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stralsund, 28. August 2023, Az: 1 S 17/23

vorgehend AG Stralsund, 7. Februar 2023, Az: 15 C 327/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024, mit dem der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28. August 2023 (1 S 17/23) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen der Beklagten in deren Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von der Beklagten gerügte Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4 mwN). Der vorgenannte Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, aaO mwN).

2

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

3

2. Soweit in der Anhörungsrüge der Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

4

3. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Böhm
KosziolDr. Matussek