Erinnerung gegen Kostenansatz beim BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (66 €) ein. Zentral ist, ob die Erinnerung den Kostenansatz selbst oder die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung betrifft. Der Senat hält die Erinnerung für unbegründet, weil der Antragsteller keine Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben, sondern die Kostengrundentscheidung angegriffen hat. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Einwendungen richteten sich gegen die Kostengrundentscheidung, nicht gegen den Kostenansatz.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG richtet sich ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst und nicht gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung oder die bloße Kostenbelastung der Partei.
Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn der Erinnerungsführer keine Einwendungen gegen den berechneten Kostenansatz vorbringt, sondern nur die Kostengrundentscheidung beanstandet.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss
vorgehend BGH, 19. März 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss
vorgehend LG Hanau, 15. November 2023, Az: 8 T 41/23
vorgehend AG Hanau, 13. Juni 2023, Az: 82 M 6335/22, Beschluss
nachgehend BGH, 5. Februar 2025, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 15. August 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128647) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16. April 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2024 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom 15. August 2024.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Antragsteller vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Kostengrundentscheidung.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Dr. Böhm | |