Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen Anhörungsrüge zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet sich mit einer Eingabe gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs nach Zurückweisung seiner Anhörungsrüge. Die Frage betrifft die Auslegung als Erinnerung und die anfallenden Gebühren. Der Einzelrichter weist die Erinnerung zurück; für die Zurückweisung der Anhörungsrüge fällt eine Festgebühr von 66 € an. Das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen; Festgebühr von 66 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
Über Erinnerungen gegen Kostenansätze beim Bundesgerichtshof entscheidet der Einzelrichter (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Bei Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO) fällt nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr an.
Der Erinnerungsführer ist als Antrags- und Entscheidungsschuldner für die nach § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG entstehende Gebühr verantwortlich.
Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss
vorgehend BGH, 14. März 2023, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss
vorgehend BGH, 20. September 2022, Az: VIII ZA 17/22, Beschluss
vorgehend LG Neuruppin, 2. März 2022, Az: 4 S 96/21
vorgehend AG Schwedt, 5. Juli 2021, Az: 3 C 12/21
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 9. Januar 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2023 (Kassenzeichen 780023134356) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 13. September 2023 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2024.
II.
1. Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Der Antragsteller schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
| Dr. Böhm | |