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BGH·VII ZR 86/17·09.07.2019

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Berücksichtigung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren bei der Ermittlung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKosten- und GebührenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision nach Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss. Streitpunkt war, ob eine im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageerweiterung bei der Ermittlung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen ist. Der BGH verneint dies, weil die Klageerweiterung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in der Sache entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert die Erforderlichkeit nicht erreicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen (Beschwerdewert nicht erreicht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bleibt ein im Berufungsverfahren geltend gemachter zusätzlicher Betrag außer Betracht, wenn die Berufungsinstanz darüber nicht in der Sache entschieden hat und die Klageerweiterung ihre Wirkung nach § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat.

2

Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren verliert ihre Wirkung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist und insoweit nicht entschieden hat.

3

Für die Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer sind die Anträge maßgeblich, mit denen die Partei in erster Instanz unterlegen ist und die sie in der Berufung weiterverfolgt hat, sofern hierüber eine Entscheidung betroffen ist.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die nach § 544 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften der EGZPO erforderliche Mindesthöhe nicht erreicht.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs 2 ZPO§ 524 Abs 4 ZPO§ 544 ZPO§ 26 Nr 8 S 1 ZPOEG§ 524 Abs. 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2017, Az: 9 U 1256/16

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 13. Mai 2016, Az: 14 O 9220/15

Leitsatz

Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 13.703,50 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

I.

2

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bestimmte Arbeiten an dem in ihrem Besitz befindlichen, im Eigentum des Klägers stehenden, näher bezeichneten Fahrzeug vorzunehmen, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, einen Vorschuss in Höhe von 610 € nebst Zinsen zurückzuzahlen, an ihn Nutzungsausfallschaden in Höhe von 9.750 € zu zahlen, an ihn weiteren Schadensersatz in Höhe von 155,50 € sowie 185 € zu zahlen, sowie festzustellen, dass sie verpflichtet seien, ihm jeden weiteren Schaden, der sich daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug noch nicht erhalten habe, zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und mit einer Klageerweiterung neben den in erster Instanz abgewiesenen Anträgen die Zahlung weiterer 13.628,81 € (weiterer Nutzungsausfallschaden sowie Kosten für einen Ersatzwagen) begehrt.

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Berufung auf 13.703,50 € und für die Klageerweiterung auf 13.628,81 € festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verliere.

II.

5

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 13.703,50 €. Das ist der von keiner Partei angegriffene Wert der Anträge, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist und die er in der Berufung erfolglos weiterverfolgt hat.

6

Der im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 13.628,81 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 Rn. 14 f. m.w.N., NJW-RR 2017, 56) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13 Rn. 1).

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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