Gegenvorstellung: Herabsetzung des Streitwerts wegen unberücksichtigter Klageerweiterungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein. Streitpunkt war, ob in der Wertfestsetzung Klageerweiterungen der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Der BGH hat die Gegenvorstellung stattgegeben und den Streitwert um 6.000 € herabgesetzt, da die Erweiterungen durch einstimmige Zurückweisung nach §524 Abs.4 ZPO keine Wirkung mehr haben und im Rechtsmittelverfahren nicht überprüfbar sind.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, wenn sie fristgerecht eingelegt wird.
Klageerweiterungen, die in der Berufungsinstanz erhoben und durch einstimmige Zurückweisung ihre Wirkung nach § 524 Abs. 4 ZPO verloren haben, sind bei der Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss führt dazu, dass das Berufungsgericht über die Klageerweiterungen nicht entschieden hat; diese Nichtentscheidung ist in der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision nicht nachprüfbar.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nur der aufrechterhaltene und gerichtlich entscheidungsrelevante Anspruchswert zu Grunde zu legen; nicht entschiedene Erweiterungen sind vom Streitwert abzuziehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 26. Februar 2025, Az: I-4 U 23/23
vorgehend LG Köln, 14. April 2022, Az: 19 O 255/22
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 16. Juli 2025 wird die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Gegenvorstellung ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZR 81/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Gegenvorstellung ist begründet.
Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterungen bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, so dass der hierauf entfallende Betrag in Höhe von 6.000 € von dem festgesetzten und im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellten Wert in Höhe von 14.000 € in Abzug zu bringen ist.
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die in der Berufungsinstanz erhobenen Klageerweiterungen nicht entschieden, da mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss die jeweilige Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris; Urteil vom 3. November 2016 – III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 f. ). Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren nicht nachprüfbar (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15 ; Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13, juris Rn. 1) und daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 71/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Juli 2019 - VII ZR 86/17, NJW-RR 2019, 1150 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; Beschluss vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 5 ff.).
| Born | B. Grüneberg | von Selle | |||
| Wöstmann | Sander |