Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss unzulässig verworfen (Rechtsanwaltszwang)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH. Die Rüge wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). In der Sache liegt kein nachgewiesener Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).
Ausgang: Anhörungsrüge mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Der Rechtsanwaltszwang des Rechtsbeschwerdeverfahrens erstreckt sich auf in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrügen.
Die Anhörungsrüge setzt die substantiiert darzulegende und entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Über die Kostenentscheidung kann nach § 97 Abs. 1 ZPO analog entschieden werden, wenn das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Januar 2026, Az: VII ZB 21/25, Beschluss
vorgehend LG München I, 26. Juni 2025, Az: 13 S 3597/25
vorgehend AG München, 20. Februar 2025, Az: 172 C 19286/23
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2026 - VII ZB 21/25 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Rechtsanwaltszwang gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2026 - I ZB 94/25 Rn. 1; Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21 Rn. 2 m.w.N.).
Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2026 - VII ZB 21/25 - näher dargelegt, aus welchen sich aus dem Gesetz ergebenden Gründen die vom Kläger persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Ein Gehörsverstoß ist hierbei nicht erfolgt und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2026 - I ZB 94/25 Rn. 2).
Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache kann der Kläger nicht rechnen.
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