Anhörungsrüge als unzulässig verworfen: fehlende Vertretung durch beim BGH zugelassenen Anwalt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte eine Eingabe vom 7.1.2026, ausgelegt als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15.12.2025, ein. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die Entscheidung trifft die Kosten dem Kläger nach §97 Abs.1 ZPO analog. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da nicht von beim BGH zugelassenem Anwalt eingelegt; Kosten dem Kläger auferlegt (§97 Abs.1 ZPO analog).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für in einem Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Anhörungsrügen.
Über die Kosten einer unzulässigen Eingabe kann nach § 97 Abs. 1 ZPO (analog) entschieden und dem Unterlegenen auferlegt werden.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf weitere in der Sache eingehende, prozessordnungsgemäß unzulässige Eingaben des gleichen Parteivortrags gesondert zu antworten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Dezember 2025, Az: I ZB 94/25
vorgehend OLG Hamm, 30. Juli 2025, Az: I-30 W 24/25
vorgehend LG Paderborn, 10. Juni 2025, Az: 3 O 97/25
Tenor
Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2025 auszulegende Eingabe vom 7. Januar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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