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BGH·VI ZR 411/20·11.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu Schadensersatz bei Leasing wegen Nutzungsvorteilen abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtLeasingrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in einem Schadensersatzverfahren wegen Abgasmanipulationen bei einem geleasten Fahrzeug. Der BGH wies die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Aussicht auf Erfolg zurück. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch zu Recht verneint, weil die während der Leasingzeit erzielten Nutzungsvorteile dem Gesamtleasingpreis entsprechen und damit etwaige Ansprüche aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm einschlägigen Abgasnormen ausschließen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, Schadensersatzanspruch wegen Ausgleich durch Nutzungsvorteile abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB iVm einschlägigen Abgasnormen) entfällt, wenn die während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile den behaupteten Schaden wirtschaftlich ausgleichen.

3

Selbst bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach kann ein Schadensersatzanspruch deshalb scheitern, weil vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelte bzw. der Gesamtleasingpreis die Nutzungsvorteile in entsprechender Höhe erfassen und damit einen Ausgleich bewirken.

4

Das Revisionsgericht kann eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne ausführliche Begründung zurückweisen; eine nähere Begründung kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO unterbleiben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Februar 2020, Az: 32 U 6671/19

vorgehend LG Traunstein, 25. Oktober 2019, Az: 6 O 2665/18

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, VersR 2022, 179 Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20 zBv, Rn. 46, 51).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 37.051,79 €

Seiters Oehler Müller Böhm Katzenstein