Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Nutzungsvorteilen im Leasing abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der BGH stellt fest, dass weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegen. Eine Revision hätte auch keine Aussicht auf Erfolg: Selbst bei Haftung dem Grunde nach scheidet Schadensersatz aus, weil die während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile dem Gesamtleasingpreis entsprechen und damit Ansprüche, u.a. aus § 826 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Abgasnormen, ausschließen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, Schadensersatz wegen Nutzungsvorteilen ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht.
Die Berücksichtigung der dem Geschädigten zugeflossenen Nutzungsvorteile in voller Höhe kann sowohl Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit einschlägigen Abgasnormen entfallen lassen.
Die mangelnde Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Revision rechtfertigt die Versagung der Zulassung zur Revision auch dann, wenn das Berufungsgericht den Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Mai 2020, Az: 32 U 889/20
vorgehend LG Passau, 10. Januar 2020, Az: 4 O 423/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - VI ZR 411/20, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 €
Seiters Oehler Müller Allgayer Linder