Datenschutz: Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftei; Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Anhängigkeit eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Löschung der Eintragung seiner Restschuldbefreiung aus der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei. Streitgegenstand ist, ob private Auskunfteien Daten aus öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen länger speichern dürfen und welche Wirkung genehmigter Verhaltensregeln nach der DS‑GVO haben. Der BGH setzt das Verfahren gemäß §148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH in den verbundenen Verfahren C-64/22 und C-26/22 aus, da die europarechtlichen Fragen entscheidungserheblich sind.
Ausgang: Verfahren gemäß §148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH in den verbundenen Vorabentscheidungsverfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ist in einem nationalen Verfahren die Auslegung oder Vereinbarkeit von Unionsrecht (insbesondere der DS‑GVO und der Charta) entscheidungserheblich und sind entsprechende Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof anhängig, kann das nationale Gericht das Verfahren gemäß §148 ZPO analog aussetzen.
Die Vereinbarkeit der fortdauernden Speicherung personenbezogener Daten aus öffentlichen Registern durch private Wirtschaftsauskunfteien mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens und mit den Datenschutzgarantien der DS‑GVO ist eine unionsrechtliche Frage, die der Vorabentscheidung des Gerichtshofs bedarf.
Die Genehmigung von Verhaltensregeln nach Art.40 DS‑GVO, die Prüf‑ und Löschfristen vorsehen, kann die Abwägung nach Art.6 Abs.1 lit. f DS‑GVO beeinflussen und stellt damit eine der europarechtlichen Kontrolle zugängige Rechtsfrage dar.
Die Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV dient der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts; es genügt, die klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragen in einem anhängigen Verfahren dem Gerichtshof vorzulegen, bevor mehrere nationale Verfahren abschließend entschieden werden.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2. Juli 2021, Az: 17 U 15/21, Urteil
vorgehend LG Kiel, 12. Februar 2021, Az: 2 O 10/21, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen (verbundenen) Verfahren C-64/22 und C-26/22 ausgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung von personenbezogenen Daten, konkret der Eintragung der Erteilung einer Restschuldbefreiung, aus einer von ihr betriebenen Datenbank.
Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten sammelt und speichert, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Der Kläger beantragte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11. September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten justizbehördlichen Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de (im Folgenden Insolvenzportal) veröffentlicht und von dort von der Beklagten erhoben. Die Beklagte speicherte mit Datum vom 10. Oktober 2019 die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank, um sie im Falle einer Anfrage zum Kläger einem Dritten mitzuteilen.
Die Beklagte zählt zu den Mitgliedern des Vereins "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.". Dieser hat in Ziffer II. 2 der "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018" (im Folgenden: CoC DW) niedergelegt, dass Daten über die Restschuldbefreiung "taggenau drei Jahre" nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden müssen. In den Verhaltensregeln des CoC DW findet sich zudem folgender Hinweis: "Diese Verhaltensregeln enthalten keine Regelungen zur materiellen Berechtigung der Speicherung der personenbezogenen Daten. Die Regelung von Speicher- und Löschfristen indiziert auch nicht die Rechtmäßigkeit von deren Speicherung." Diese Verhaltensregeln sind von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zuletzt am 11. August 2020 genehmigt worden.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2019 erfolglos zur Löschung des Eintrags auf. Auf eine Wohnungsanfrage des Klägers erhielt dieser vom Vermieter am 22. Oktober 2020 unter Bezugnahme auf die Eintragung bei der Beklagten eine Absage.
Der Kläger behauptet, die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung im Datenbestand der Beklagten führe bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen, keine Wohnung anmieten und kein Bankkonto eröffnen. Einen Kredit habe er insbesondere für eine medizinische Behandlung seiner Ehefrau benötigt, letztendlich habe er sich den erforderlichen Geldbetrag jedoch von seinen Eltern leihen können. Zudem benötige er eine neue Wohnung, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau die Ehewohnung habe verlassen müssen. Er wohne jetzt in einem Zimmer der Wohnung seiner Eltern, weshalb er sich nicht ordnungsgemäß um seine beiden Kinder kümmern könne. Jedenfalls sei die Eintragung aufgrund seines Widerspruchs zu löschen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit der Einführung der DS-GVO kein Paradigmenwechsel in Bezug auf Löschungsverpflichtungen erfolgt sei. Die Datenverarbeitung durch sie würde den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO entsprechen, da die Verarbeitung nicht nur in ihrem Interesse, sondern vor allem im Interesse ihrer Vertragspartner liege. Eine Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Klägers würde faktisch zu einer Gleichstellung des Klägers mit stets unbescholtenen Personen führen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Das Landgericht hat die auf Löschung und Unterlassung des (Wieder-)Eintrags der Erteilung der Restschuldbefreiung gerichtete Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch des Klägers das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag mit folgendem Wortlaut:
"3. Restschuldbefreiung erteilt
Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt.
Aktenzeichen: 6
Datum des Ereignisses: 10.10.2019"
zu löschen und die erneute Speicherung unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Zudem ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
Das vorliegende Verfahren ist - auch nach Auffassung der Parteien - gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-64/22 bzw. C-26/22 auszusetzen.
1. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Verfahren C-64/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 K 1052/21, juris)
"2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den "nationalen Datenbanken" im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh - ABl. C 303 S. 1) vereinbar?
3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden, grundsätzlich zulässig?
3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?
4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?
5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?"
Verfahren C-26/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 K 441/21.WI, juris)
"2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den "nationalen Datenbanken" im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh - ABl. C 303 S. 1) vereinbar?
3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?
3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?
4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?
5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?"
2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, BeckRS 2012, 4329 Rn. 7; BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (BPatG, GRUR 2002, 734, 735). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, BeckRS 2012, 4329 Rn. 8).
4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreite auszusetzen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 (Ls.); BAG, VersR 2022, 901 Rn. 28 mwN).
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