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BGH·II ZR 198/22·07.11.2024

Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorlage an den EuGH

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorlageverfahren an den EuGHSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat auf Antrag der Parteien und nach Anhörung das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgt bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Senats in dem Verfahren II ZR 193/22. Das Gericht folgt damit der Praxis, nationale Verfahren zur Klärung unionsrechtlicher Fragen zu suspendieren.

Ausgang: Verfahren auf Antrag der Parteien nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 148 ZPO kann das Gericht das Verfahren auf Antrag und nach Anhörung der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen.

2

Die Aussetzung des Verfahrens ist geboten, wenn die Entscheidung der Vorlagefrage für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung ist.

3

Ein Parteiantrag auf Aussetzung ist zu berücksichtigen, sofern die materiellen Voraussetzungen des § 148 ZPO vorliegen und das Gericht die Parteien zuvor anhört.

4

Bei anhängigem Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union darf das nationale Gericht das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aussetzen, soweit die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 148 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 14. November 2022, Az: 1 U 60/21

vorgehend LG Mannheim, 1. März 2021, Az: 24 O 92/19

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung und auf Antrag der Parteien entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Senats mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 in dem Verfahren II ZR 193/22 (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 5, 14; Beschluss vom 28. März 2023 - VI ZR 225/21, ZIP 2023, 866 Rn. 8, 13).

Born Wöstmann Bernau

Sander Adams