Anforderungen an den Inhalt von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das Landgericht wegen Nichterreichens der Berufungssumme. Der BGH betont, dass Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt sowie Streitgegenstand und Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen müssen. Fehlen solche Feststellungen, ist eine rechtliche Überprüfung nicht möglich; der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor einer Verwerfung ist gegebenenfalls über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts mangels ausreichender Begründung aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls fehlt es an den nach Gesetz erforderlichen Gründen und der Beschluss ist aufzuheben.
Das Rechtsbeschwerdegericht geht im Rahmen der Überprüfung grundsätzlich von dem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht festgestellt hat; ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen ist eine rechtliche Überprüfung nicht möglich.
Auch bei Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme ist Voraussetzung für die Überprüfbarkeit, dass das Berufungsgericht den relevanten Sachverhalt und das Rechtschutzziel erkennen lässt; ist dies nicht der Fall, ist der Beschluss aufzuheben.
Trifft das Berufungsgericht vor der Verwerfung die Annahme, dass die erste Instanz von einer höheren Berufungssumme ausgegangen ist, hat es vor Verwerfung der Berufung eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 16. Oktober 2018, Az: 23 S 162/18
vorgehend AG Cham, 1. August 2018, Az: 8 C 121/18
Leitsatz
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 581,11 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 Euro übersteige (§ 511 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).
b) So verhält es sich hier. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtschutzziel des Klägers lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Verfügung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.
III.
Sollte das Berufungsgericht (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist, wird es vor der Verwerfung der Berufung eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen haben, da das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Klägers 600 € übersteigt, und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW-RR 2010, 934 Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 13; jeweils mwN).
IV.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
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