Erforderlicher Inhalt von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das OLG Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hebt den angefochtenen Beschluss auf, da er nicht den maßgeblichen Sachverhalt, Streitgegenstand und die Anträge beider Instanzen hinreichend wiedergibt. Ohne diese Feststellungen ist eine rechtliche Überprüfung nicht möglich. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Berufungsgerichts wegen unzureichender Begründung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, den Streitgegenstand und die in beiden Instanzen gestellten Anträge erkennen lassen; fehlt dies, sind sie wegen Mangels der nach Gesetz erforderlichen Gründe aufzuheben.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist grundsätzlich an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden; enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist eine rechtliche Überprüfung nicht möglich.
Die Prüfung der Erreichung der Berufungssumme durch das Berufungsgericht kann das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht sein nach § 3 ZPO zustehendes Ermessen überschritten oder fehlerhaft ausgeübt hat.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen in einem rechtsbeschwerdefähigen Beschluss stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Rückverweisung führt.
Sind für die Entscheidung über Gerichtskosten keine tatsächlichen Feststellungen möglich, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Gegenstandswert nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmen; die Entscheidung über Kosten kann sich nach § 21 GKG richten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 18. Mai 2020, Az: 1 U 292/20
vorgehend LG Görlitz, 17. Dezember 2019, Az: 5 O 556/18
Leitsatz
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 589,22 €.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach der ständigen Senatsrechtsprechung den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 19. März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel des Beklagten lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Insbesondere fehlt eine hinreichende Wiedergabe der Anträge in beiden Instanzen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Bestimmung der Beschwer des Beklagten durch das Berufungsgericht zu ermöglichen.
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
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