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BGH·V ZR 82/24·15.01.2025

Anhörungsrüge gegen BGH-Beschluss wegen fehlender Anwaltvertretung und unzureichender PKH-Substantiierung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen BGH-Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Versagung von Prozesskostenhilfe. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und keine eigenständige, entscheidungserhebliche Darlegung zur PKH-Versagung enthält. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, da die Zweifwochen-Notfrist des §321a Abs.2 ZPO nicht änderbar ist.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen BGH-Beschluss mangels Zulässigkeit und substantiierten Vortrags verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach §321a Abs.1 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§78 Abs.1 Satz3 ZPO).

2

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrügen erfordern die Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs; bloße Wiederholung bereits berücksichtigten, aber aus Rechtsgründen unbeachteten Vortrags genügt nicht.

3

Die Anhörungsrüge einschließlich ihrer erforderlichen Begründung ist innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung einzureichen (§321a Abs.2 Satz1 ZPO); Notfristen sind gemäß §224 Abs.2 ZPO nicht verlängerbar.

4

Die Darlegung der Gehörsverletzung muss konkret aufzeigen, aus welchen Gründen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe den Schluss rechtfertigt, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen worden sei.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Dezember 2024, Az: V ZR 82/24

vorgehend OLG Dresden, 12. April 2024, Az: 22 U 1181/21

vorgehend LG Leipzig, 17. Mai 2021, Az: 4 O 2749/19

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

2

1. Soweit die Beklagte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt, ist ihre Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, NJW-RR 2021, 375 Rn. 3).

3

2. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Antragsschrift.

4

3. Eine von der Beklagten beantragte Verlängerung der Frist zur ergänzenden Begründung der Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die erforderliche Begründung einzureichen (vgl. BAG, NJW 2010, 2830 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a Rn. 14). Notfristen sind gemäß § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO einer Friständerung entzogen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2022 - V ZA 2/22, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 12).

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