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BGH·V ZR 64/25·09.10.2025

Anhörungsrüge verworfen: fehlende BGH‑Vertretung und unzureichende Gehörsdarlegung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten beim BGH die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde sowie Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurden. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen: Soweit die Nichtzulassungsrüge betroffen ist, fehlte die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt; soweit die PKH‑Beanstandung betroffen ist, fehlt die konkrete Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.

Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen wegen fehlender beim BGH zugelassener Vertretung und unzureichender Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist erforderlich, dass sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

2

Rügt die Partei die Versagung von Prozesskostenhilfe oder die Nichtbeiordnung eines Notanwalts, muss sie konkret darlegen, dass die Entscheidung eine übergangene und entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erkennen lässt.

3

Die bloße Wiederholung bereits vom Gericht zur Kenntnis genommener, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachteter Vorträge genügt nicht zur Substantiierung einer Anhörungsrüge.

4

Die Darlegung nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur den Schluss zulässt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. September 2025, Az: V ZR 64/25, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Februar 2025, Az: 3 U 155/24

vorgehend LG Tübingen, 6. September 2024, Az: 2 O 36/24

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

2

1. Soweit die Kläger die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügen, ist ihre Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2025 - V ZR 82/24, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen.

BrücknerHamdorfLaube
HaberkampMalik