Wohnungseigentum: Rechtsmissbräuchliche Schadensersatzforderung eines Wohnungseigentümers nach durch Eigentümerbeschluss zurückgewiesenem Sanierungsverlangen
KI-Zusammenfassung
Ein Wohnungseigentümer verlangte eine Grundentscheidung zur Sanierung seines feuchten Teileigentums und geltend Schadensersatz, nachdem sein Antrag per Beschluss zurückgewiesen worden war. Der BGH bestätigte die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: Zwar ist ein Grundsatzverlangen nach § 21 Abs. 4 WEG zulässig, der Schadensersatzanspruch ist aber rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger den Beschluss nicht anfocht und über Jahre untätig blieb. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Schadensersatzforderung wegen Rechtsmissbrauchs nicht durchgesetzt, Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verlangen nach einer Grundentscheidung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ist auch ohne Darlegung konkreter Sanierungsmaßnahmen zulässig.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer wegen unterlassener Sanierung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anspruchsteller den ablehnenden Beschluss nicht angefochten und die ihm offenstehenden prozessualen Möglichkeiten (insbesondere die Klage nach § 21 Abs. 8 WEG) über einen erheblichen Zeitraum nicht verfolgt hat.
Die anhaltende Untätigkeit des Anspruchstellers über mehrere Jahre rechtfertigt die Zurückweisung eines Schadensersatzverlangens wegen Rechtsmissbrauchs.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und deren Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 31. Januar 2019, Az: 2-13 S 147/17
vorgehend AG Wiesbaden, 13. Oktober 2017, Az: 92 C 1691/17
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €.
Gründe
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).
2. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Grund-entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines Teileigentums zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und, ihm folgend, auch das Landgericht zu Recht abgestellt haben, daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.
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