Wohnungseigentum: Schadensersatzforderung wegen nicht erfolgter Sanierung nach rechtskräftig abgewiesener Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine nicht durchgeführte Sanierung, nachdem seine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage sowie die Klage auf Zustimmung zur Sanierung rechtskräftig abgewiesen worden waren. Das Revisionszulassungsverfahren wurde vom BGH nicht eröffnet; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Wegen der Rechtskraft des früheren klageabweisenden Urteils besteht kein Anspruch auf Beschlussfassung; die Würdigung eines Privatgutachtens durch das Berufungsgericht war nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen ist ausgeschlossen, wenn eine zuvor erhobene Anfechtungs- und auf Zustimmung gerichtete Beschlussersetzungsklage bzw. Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist; die Rechtskraft stellt fest, dass kein Anspruch auf Beschlussfassung bestand.
Die Frage nach einem allgemeinen Vorrang der Anfechtungsklage vor Schadensersatzansprüchen bedarf nicht der Entscheidung, wenn der konkrete Fall keine diesbezügliche Klärung erfordert.
Die Würdigung eines Privatgutachtens durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden, wenn eine etwaige Unvollständigkeit der Überreichung für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Zur Zulassung der Revision sind entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich; fehlt dies, ist die Nichtzulassung nicht zu beanstanden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 21. Februar 2019, Az: 36 S 5953/18 WEG
vorgehend AG Augsburg, 13. April 2018, Az: 30 C 5103/15 WEG
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.137,44 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 ff. mwN; Beschluss vom 14. November 2019 - V ZR 63/19, ZWE 2020, 78 Rn. 1). Auch kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Kläger gestellten Anträge als „Minus“ die Ursachenermittlung umfassten.
Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den am 19. Mai 2010 gefassten Beschluss ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Privatgutachtens nicht zu beanstanden; dass es mit der Klageschrift nur unvollständig (nämlich ohne die Seite 6) überreicht worden ist, war für das Berufungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Im Hinblick auf den Negativbeschluss vom 24. April 2013 scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage und der auf Zustimmung zu der Sanierung gerichtete Klageantrag aufgrund einer Sachprüfung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Infolgedessen kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Ablehnung der beantragten Maßnahme zu diesem Zeitpunkt habe ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen; wegen der Rechtskraft des Urteils in jenem Verfahren steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung hatte (vgl. zum umgekehrten Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, WuM 2018, 313 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 32; allgemein zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 f.; BeckOK ZPO/Gruber [1.3.2020], § 322 Rn. 43).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
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