Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Vergütung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Zentral ist die Wertbemessung für den Antrag auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung. Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf 174.254 € fest, wobei ein Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswerts für die Vormerkung zu Grunde gelegt und mit dem Zahlungsantrag verrechnet wird. Grundlage der Entscheidung sind § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG und vorherrschende Rechtsprechung zur Bemessung.
Ausgang: Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Vergütung in Höhe von 174.254 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Prozessbevollmächtigte kann nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG die gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Vergütung beantragen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für einen Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung ist als Regelwert ein Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswerts des Grundstücks zugrunde zu legen.
Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Gegenstandswert ergibt sich aus der Addition des auf die Löschungszustimmung entfallenden Viertels des Verkehrswerts und eines bezifferten Zahlungsantrags.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für Gerichtsgebühren nach § 39 Abs. 1 GKG ist gesondert vorzunehmen und berührt nicht die gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. Januar 2015, Az: 21 U 2286/14
vorgehend LG München I, 7. Mai 2014, Az: 25 O 330/05
nachgehend BGH, 2. Februar 2017, Az: V ZR 49/15, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.
Gründe
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €.
| Stresemann | Weinland | Haberkamp | |||
| Brückner | Kazele |