Schätzung des Streitwerts bei Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzte den Gesamtstreitwert für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € fest. Für die Klage auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung schätzte der Senat den Wert auf 1/10 des Verkehrswerts (115.000 €), da der gesicherte Anspruch nicht mehr bestand. Die Wider- und Drittwiderklageansprüche auf lastenfreie Rückübertragung wurden mit dem vollen Verkehrswert (1.150.000 €) angesetzt; hinzu kommen 539,17 € für einen gesonderten Schadensersatzanspruch. Maßgeblich waren § 3 ZPO sowie die GKG-Vorschriften zur Zusammenrechnung (§§ 39, 45 GKG).
Ausgang: Gegenstandswert für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festgesetzt (Beschluss geändert)
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist der Wert einer Klage auf Bewilligung der Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung grundsätzlich anhand des Grundstücksverkehrswerts zu bemessen; übliche Pauschalierung mit einem Viertel kann entfallen, wenn feststeht, dass der Vormerkungsanspruch nicht mehr besteht und ein deutlich geringerer Anteil sachgerecht ist.
Der Verkehrswert des Grundstücks bildet die maßgebliche Bezugsgröße für die Wertermittlung grundstücksbezogener Ansprüche und ist bei der Streitwertschätzung zugrunde zu legen.
Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammenzurechnen; von der Addition kann abgesehen werden, wenn gegenüber mehreren Streitgenossen wirtschaftlich identische Ansprüche verfolgt werden, die eine einmalige Leistungspflicht begründen.
Ansprüche auf lastenfreie Rückübertragung eines Grundstücks gegen mehrere Gesamtschuldner sind, wenn die Leistung nach materiellem Recht insgesamt nur einmal geschuldet wird, mit dem Verkehrswert des Grundstücks als einheitlichem Streitwert zu bewerten.
Unterschiedliche Streitgegenstände sind gemäß § 45 Abs. 1 GKG bei der Festsetzung des Gesamtstreitwerts zusammenzurechnen, sodass neben dem auf Löschung gerichteten Anspruch auch abweichende Schadensersatzansprüche hinzuzurechnen sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Februar 2019, Az: V ZR 244/17, Urteil
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10. August 2017, Az: 5 U 25/16, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. Dezember 2015, Az: 12 O 100/12
nachgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Dezember 2020, Az: 4 U 169/19, Urteil
nachgehend BGH, 16. August 2024, Az: V ZR 244/17, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - zugleich unter Abänderung des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2017 - für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für die Klage beträgt 115.000 €. Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €.
Der Streitwert für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge beträgt, soweit diese auf die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken gerichtet sind, 1.150.000 €. Grundsätzlich sind allerdings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtete gleiche Ansprüche auszugehen, weil der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Vorliegend macht der Beklagte zu 1 zwar mit seinen Anträgen, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Beklagten in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet sind, unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbeklagte geltend. Der Sache nach begehrt der Beklagte zu 1 jedoch insgesamt nur einmal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädigenden Handlungen, d.h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagten diese lastenfreie Rückübertragung als Gesamtschuldner nach §§ 826, 830, 840 BGB, auch wenn sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müssen. Dies rechtfertigt es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge einschließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen.
Hinzu kommt ein Streitwert von 539,17 € für den so bezifferten Widerklage- und Drittwiderklageantrag, der auf einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen Verfahren gestützt wird.
Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Widerklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).
Der Streitwert ist mithin für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festzusetzen.
| Stresemann | Kazele | Hamdorf | |||
| Schmidt-Räntsch | Haberkamp |