Themis
Anmelden
BGH·V ZR 46/24·17.04.2024

Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO wegen fehlender Nachweise abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nach §78b ZPO. Zentral ist, ob er die erforderlichen Nachweise erbracht hat, dass er trotz zumutbarer Bemühungen keinen geeigneten Rechtsanwalt fand. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil es an der Darlegung und dem erforderlichen Nachweis (z. B. schriftliche Absagen oder eidesstattliche Versicherung) über gescheiterte Mandatsanfragen fehlt. Ein nachgereichtes Schreiben ersetzt den fehlenden Nachweis nicht.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO mangels Nachweis über erfolglose Anfragen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.

2

Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben.

3

Allein telefonische Ablehnungen genügen ohne weitere Glaubhaftmachung oder schriftliche Bestätigungen nicht als Nachweis; der Antragsteller hat fehlende schriftliche Bestätigungen nachträglich zu beschaffen oder seine Bemühungen anderweitig glaubhaft zu machen, etwa durch eidesstattliche Versicherung.

4

Ein nachträglich eingereichtes ergänzendes Schreiben kann die Darlegung ergänzen, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Nachweis über erfolglose Mandatsanfragen, wenn dieser nicht erbracht wird.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 13. Dezember 2023, Az: 17 U 122/22

vorgehend LG Frankfurt, 31. Mai 2022, Az: 2-09 O 45/21

nachgehend BGH, 28. Mai 2024, Az: V ZR 46/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Daran fehlt es hier. Zwar ist der Antrag des Klägers am 24. Dezember 2023 und damit noch innerhalb der am Montag, 15. Januar 2024 ablaufenden Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. In dem Antrag fehlt es aber bereits an der Darlegung, dass sich der Kläger darum bemüht hat, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.

4

3. Ob das am 2. Februar 2024 eingegangene weitere Schreiben des Klägers ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung, da dadurch zwar die Darlegung, nicht jedoch der erforderliche Nachweis nachgeholt worden ist. In diesem Schreiben hat der Kläger nach dem Hinweis der Rechtspflegerin, dass keine schriftlichen Absageerklärungen vorgelegt worden seien, lediglich die Namen von acht beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwälten genannt, die telefonisch die Mandatsübernahme abgelehnt hätten. Ein Nachweis fehlt. Ein solcher war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kontaktaufnahmen wegen der Weihnachtsfeiertage und den engen Fristen telefonisch erfolgt sein sollen. Der Kläger hätte sich nachträglich um schriftliche Bestätigungen bemühen können; dies wäre durchaus erfolgversprechend gewesen, denn den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof ist bekannt, zu welchem Zweck solche Erklärungen benötigt werden. Wenn schriftliche Bestätigungen dennoch nicht zu erlangen gewesen wären, hätte der Kläger seine Bemühungen auf andere Weise glaubhaft machen können, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 4). Auch hieran fehlt es aber.

5

4. Bei der gebotenen interessegerechten Auslegung des von dem Kläger persönlich verfassten Schreibens vom 24. Dezember 2023 ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Bestellung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, nicht jedoch auch die - Kosten auslösende - Nichtzulassungsbeschwerde bereits eingelegt werden sollte.

BrücknerHaberkampGrau
GöbelLaube