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BGH·V ZR 285/18·26.09.2019

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision

ZivilrechtSachenrecht (Grundstücksrecht)Kostenrecht/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BGH zurückgewiesen. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens. Der Senat setzte den Gegenstandswert auf den einfachen Verkehrswert des Grundstücks (211.700 €), da die Klägerin letztlich die lastenfreie Herausgabe begehrt. Eine Widerklage begründet keinen gesonderten Wert; Änderungen der Festsetzungen obliegen dem Berufungsgericht.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Gegenstandswert auf 211.700 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Herausgabeanspruch, der im Ergebnis die lastenfreie Übergabe des Grundstücks bezweckt, ist der Gegenstandswert des Rechtsstreits nach dem einfachen Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen.

2

Das Vorhandensein einer Auflassungsvormerkung und einer vor Übereignung begründeten Grundschuld führt nicht zu einer mehrfachen Bemessung des Gegenstandswerts, wenn die Klägerin die lastenfreie Herausgabe verlangt.

3

Eine Widerklage erhält keinen eigenen Gegenstandswert, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen und wirtschaftlich identisch sind; in diesem Fall ist nur ein einheitlicher Gegenstandswert anzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, "Identitätsformel").

4

Änderungen der Gegenstandswertfestsetzungen der Vorinstanzen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch den Bundesgerichtshof vorgenommen werden; hierfür bleibt das Berufungsgericht zuständig (§ 63 Abs. 3 GKG).

5

Ein Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und beeinflusst daher die Gegenstandswertfestsetzung in diesem Beschwerdeverfahren nicht.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 45 Abs 1 S 3 GKG§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Oktober 2018, Az: 5 U 50/17

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 28. April 2017, Az: 11 O 405/15

Tenor

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 211.700 € (Wert des Grundstücks).

Die Beklagte als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung hat das bereits vor Übereignung an sie überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet. Bei dieser Sachlage sind die auf Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beseitigung der Grundschuld gerichteten Klageanträge, anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit einem mehrfachen, sondern insgesamt mit dem einfachen Grundstückswert in Höhe von 211.700 € zu bemessen; da die Klägerin der Sache nach lastenfreie Herausgabe des Grundstücks begehrt, übersteigt ihr Gesamtinteresse dessen Verkehrswert nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZR 244/17, juris Rn. 2). Der auf Auflassung gerichteten Widerklage der Beklagten kommt daneben kein eigenständiger Wert zu. Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge („Identitätsformel“, vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils mwN). Der Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Eine Änderung der Festsetzungen in den Vorinstanzen kann nur durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgen; der Senat ist zu einer Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris Rn. 4).

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