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BGH·V ZR 172/24·26.06.2025

Revision mangels Zulassungsaussicht zurückgewiesen; Beiordnung Notanwalts unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein. Der BGH weist die Revision nach § 552a ZPO zurück, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; das Hinweisschreiben wurde nicht substantiiert angegriffen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen, da bereits ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung übernommen hatte. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; Gegenstandswert: 16.806,68 €.

Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsaussicht zurückgewiesen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO fehlen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Persönliche Einwendungen des Klägers, die nicht durch den bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten substantiiert geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Ein Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts besteht nicht allein deshalb, weil der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte sich weigert, bestimmte vom Mandanten gewünschte Schriftsätze einzureichen.

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Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO); der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens ist nach § 49 Satz 2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 49 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. August 2024, Az: 14 S 4218/23 WEG

vorgehend AG Ansbach, 21. Juli 2023, Az: 4 C 1298/22 WEG

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 30. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.806,68 €.

Gründe

1

1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. März 2025 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz vom 23. Juni 2025 mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Soweit der Kläger in einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2025 Einwendungen gegen das Hinweisschreiben erhebt, kann der Senat dies nicht berücksichtigen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

2. Der Antrag des Klägers, ihm zur Stellungnahme einen Notanwalt zu bestellen, ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der das Rechtsmittel eingelegt und begründet hat. Dass der Rechtsanwalt es abgelehnt hat, eine Stellungnahme in dem von dem Kläger gewünschten Sinne bei Gericht einzureichen, vermag die Bestellung eines Notanwalts nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2025 - V ZB 1/25, juris Rn. 2 mwN). Abgesehen davon ist die Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger persönlich verfassten Stellungnahme in der Sache aussichtslos. Auf die Ausführungen in dem Hinweisschreiben vom 28. März 2025 wird verwiesen.

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 49 Satz 2 GKG.

BrücknerHamdorfGrau
GöbelMalik