Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO abgelehnt wegen Mandatsniederlegung und Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt beim BGH die Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung seines zuvor beauftragten, bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts. Zentral ist, ob Differenzen über die inhaltliche Begründung der Rechtsbeschwerde ein Nichtverschulden der Partei begründen. Der BGH verneint dies: Eine Meinungsverschiedenheit rechtfertigt nicht die Beiordnung; zudem sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO als unbegründet verworfen; Voraussetzungen (Nichtverschulden, Aussichtslosigkeit) liegen nicht vor
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Beendigung eines zuvor bestehenden Mandats nicht zu vertreten hat und dies substantiiert darlegt.
Alleinige Differenzen der Partei mit dem bei dem Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt über die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsmittelbegründung und die daraus folgende Mandatsniederlegung rechtfertigen nicht die Beiordnung eines Notanwalts.
Die Zulassungsbeschränkung für bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte dient der Sicherung qualifizierter Rechtsmittelvertretung; Parteien können nicht verlangen, ihre inhaltliche Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen.
Eine Beiordnung ist auch ausgeschlossen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 12. Dezember 2024, Az: 1 S 7231/24 WEG
vorgehend AG München, 2. Mai 2024, Az: 1294 C 12666/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
1. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Rechtsmittelbegründung und die darauffolgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Rechtsmittelbegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde, Revision oder - wie hier - eine Rechtsbeschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 31. Januar 2019 - VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9 mwN - jeweils zu einer Nichtzulassungsbeschwerde).
2. So liegt es hier. Nach der Mitteilung des Klägers in seinem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts beruht die Niederlegung des Mandats darauf, dass der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt es trotz der eingehend begründeten Bitte des Klägers abgelehnt habe, die „wesentlichen Grundrechtsrügen“ zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen. Dies gelte insbesondere für die von ihm geltend gemachte „verfahrensübergreifend verbrauchte Unparteilichkeit“ der zuständigen Richterin am Amtsgericht. Der Kläger kann aber die Aufnahme dieser Überlegungen in die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht verlangen.
3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos.
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