Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss verworfen – fehlende Darlegung einer Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil die erforderliche Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG) fehlt. Ein bloßes Verweisen auf bereits vorgetragenes, für unerheblich gehaltenes Vorbringen genügt nicht. Bei Vorliegen einer Beschwerdeerwiderung muss dargelegt werden, dass nur eine Nichtbeachtung bestimmter Einwendungen die Entscheidung erklären kann.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der Rügende nicht nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO konkret darlegt, inwiefern das Revisionsgericht eine eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG begangen hat.
Es genügt nicht, auf bereits vorgetragenes Vorbringen zu verweisen, das das Revisionsgericht zwar zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet hat.
Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss der Rügende sich mit deren Argumenten auseinandersetzen und darlegen, dass die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser Gegenargumente nur durch eine Nichtberücksichtigung bestimmter Einwendungen erklärbar ist.
Die Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, vom Revisionsgericht die ausführliche Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu erzwingen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: V ZR 155/22
vorgehend OLG Düsseldorf, 21. Juli 2022, Az: 21 U 14/22, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 14. Dezember 2021, Az: 7 O 60/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Beklagte beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).
2. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16). Aus der Beschwerdeerwiderung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sein könnte. Der Kläger hat in der Erwiderung unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338, 3340) eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen er das Vorbringen des Beklagten zur Fiktion der Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 BGB für unerheblich hält. Ferner hat der Kläger umfassend begründet, dass er für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV keinen Anlass sehe, weil die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu beantworten sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe, da sich aus dem europäischen Beihilferecht kein Kontrahierungszwang ergebe, der dem Kläger geboten hätte, dem Beschwerdeführer das Kaufobjekt zu den Bedingungen des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 6. März 2019 zu veräußern. Schließlich hat er geltend gemacht, dass die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil es sich beim Verfahren zum Verkauf der Grundstücke nicht um ein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Vergaberechts gehandelt habe. Soll geltend gemacht werden, dass der Senat in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Erwägung gezogen hat, ist darzulegen, dass die Entscheidung des Senats auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt. Daran fehlt es hier.
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