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BGH·V ZR 125/23·17.04.2024

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss wegen fehlender Darlegung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsrecht (Rechtliches Gehör)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Das BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil es an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderlichen Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt. Allein die Berufung auf bereits vorgetragenes, vom Gericht für unerheblich Erklärtes genügt nicht. Die Rüge darf nicht zur Erzwingung einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung dienen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der Rügeführer keine substantiierte Darlegung einer eigenständigen, entscheidungserheblichen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vorlegt.

2

Die Darlegung nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO muss konkret erkennen lassen, aus welchen Gründen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt.

3

Die bloße Bezugnahme auf bereits vorgetragenes Vorbringen, das das Gericht zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat, genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.

4

Dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, begründet für sich genommen keine eigenständige Gehörsverletzung.

5

Die Anhörungsrüge darf nicht zum Instrument werden, um die Nachholung oder Erweiterung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu erzwingen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. März 2024, Az: V ZR 125/23

vorgehend KG Berlin, 16. Mai 2023, Az: 21 U 65/18

vorgehend LG Berlin, 23. März 2018, Az: 22 O 6/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2023 - V ZR 155/22, juris Rn. 1).

BrücknerMalikSchmidt
GöbelLaube