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BGH·V ZB 176/09·17.06.2010

Kostenfestsetzungsverfahren in Altfällen: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH entschied über die Frage, ob eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anteilig auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen ist. Das Gericht hielt die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG für eine Regelung des Innenverhältnisses, die gegenüber Dritten nicht wirkt. § 15a RVG ändere für Altfälle ohne Anwendungsfall des § 15a Abs. 2 nichts. Deshalb hob der BGH das OLG-Urteil auf und wies die sofortige Beschwerde des Klägers zurück.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten stattgegeben; sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurückgewiesen, Landgerichtsentscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vorgesehene Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr betrifft grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Prozessbevollmächtigtem und Mandanten und ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber Dritten nicht zu berücksichtigen.

2

Die Einführung von § 15a RVG am 5. August 2009 ändert die bisherige Rechtslage für Altfälle nicht grundsätzlich; die Vorschrift präzisiert den Kreis der Fälle, in denen sich Dritte auf eine Anrechnung berufen können.

3

Nur wenn die in § 15a Abs. 2 RVG geregelte Ausnahme gegeben ist, kann von der grundsätzlichen Unberücksichtigung der Anrechnung gegenüber Dritten abgewichen werden.

4

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist im Kostenfestsetzungsverfahren statthaft und kann zur Aufhebung einer unterschrittenen Kostenfestsetzung führen, wenn die Kürzung einer Verfahrensgebühr zu Unrecht erfolgt ist.

Zitiert von (9)

6 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 15a Abs 2 RVG§ 60 Abs 1 S 1 RVG§ Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV§ Nr 2300 RVG-VV§ Nr 3100 RVG-VV§ Nr. 3100 VV RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 6. Oktober 2009, Az: 3 W 109/09, Beschluss

vorgehend LG Bamberg, 10. August 2009, Az: 2 O 52/09, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 € festgesetzt. Dabei hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgerichts die Verfahrensgebühr um die Hälfte gekürzt und die zu erstattenden Kosten auf 954,87 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen.

II.

2

Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sei anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Vergütung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Eine Anwendung der Regelung in § 15a Abs. 2 RVG auf Altfälle sei nicht gerechtfertigt.

III.

3

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

5

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG, nach der die Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr festgesetzt werden kann (Beschluss vom 22. Januar 2008, VIII ZR 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 20. April 2008, III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008, VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008, IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 f.; Beschluss vom 14. August 2008, I ZB 103/07, AGS 2008, 574; Beschluss vom 25. September 2008, VII ZB 93/07, RVG-Rep 2008, 468). Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010, XII ZB 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Gesetzgebers bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vorschrift des § 15a RVG und zum Willen des Gesetzgebers sind in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden (XII ZB 157/07, NJW 2010, 1375, 1376). Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle - wie hier - gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 38/10, juris, Rdn. 8 f.).

6

Da ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegt, hat das Beschwerdegericht die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

7

3. Obwohl der Senat von der zitierten Rechtsprechung des I., III., IV., VI., VII. und VIII. Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats voraus (BGH, Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, aaO).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

KrügerLemkeRoth
KleinSchmidt-Räntsch