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BGH·I ZB 95/09·07.02.2011

Kostenfestsetzung nach wettbewerbsrechtlicher einstweiliger Verfügung: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Kostenfestsetzung/RVGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes und beantragte die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Streitgegenstand war, ob eine für denselben Gegenstand entstandene Geschäftsgebühr anteilig anzurechnen ist. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und entschied, die Verfahrensgebühr sei in voller Höhe anzusetzen; §15a RVG kläre dies und die Ausnahmetatbestände des §15a Abs.2 lägen nicht vor.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen; eine Kürzung wegen Anrechnung einer wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfolgt nicht.

2

§ 15a RVG stellt klar, dass die Anrechnung einer Geschäftsgebühr gegenüber Dritten nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen möglich ist und dadurch die Festsetzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich ungekürzt bleibt.

3

Sind die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht erfüllt, begründet die bloße Entstehung einer Geschäftsgebühr beim Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten keine Minderung der Verfahrensgebühr.

4

Die Kostenentscheidung in einem Verfügungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 15a RVG§ Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV§ Nr 2300 RVG-VV§ Nr 3100 RVG-VV§ 2 RVG§ 13 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 17. November 2009, Az: 3 W 2185/09, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 22. September 2009, Az: 2 HKO 1602/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 243,75 Euro

Gründe

1

I. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten am 17. Juli 2009 wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfügungsverfahren wurden dem Antragsgegner durch Beschluss des Landgerichts vom 3. August 2009 die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 7.000 Euro in Höhe von 487,50 Euro nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.

3

Das Landgericht hat die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt.

4

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

5

Mit seiner (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr.

6

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wirke sich auf das Verhältnis zu Dritten und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Die Bestimmung des § 15a RVG sei nur eine Klarstellung der unter Geltung des § 118 BRAGO und der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehenden Rechtslage. Von den Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG abgesehen, sei im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in ungekürzter Höhe festzusetzen, auch wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden sei.

9

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.

11

b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 Rn. 5, juris; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).

12

Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 Rn. 8 f.; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 6). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest.

13

c) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG bestehen.

14

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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