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BGH·V ZB 135/14·15.01.2015

Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung als unzulässig: Berufungsbeschwer eines zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Grundstücksnachbarn

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Nachbarlicher Streit: Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Beseitigung eines an der Grenze stehenden Holzregals. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerwert 600 € nicht erreichte. Der BGH bestätigt, dass der Wert der Beschwer nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen ist (hier 476 €); Kosten einer Wiedererrichtung sind unmaßgeblich. Ein weitergehendes Erhaltensinteresse wäre substantiiert vorzutragen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerwert (476 €) unterhalb der gesetzlichen Schwelle liegt und keine Zulassungsgründe vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks Verurteilten bemisst sich grundsätzlich nach den im Unterliegensfall drohenden Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses.

2

Mittelbare wirtschaftliche Folgen der Verurteilung, insbesondere die Kosten einer Wiedererrichtung an anderer Stelle, bleiben bei der Bemessung des Beschwerwerts unberücksichtigt.

3

Ein über die Abwehr der Beseitigungskosten hinausgehendes Interesse am Verbleib des Bauwerks am bisherigen Standort kann den Beschwerwert erhöhen, muss aber vom Betroffenen substantiiert vorgetragen werden.

4

Fehlt der erforderliche Gegenstandswert und liegen keine Zulassungsgründe wie grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts vor, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 ZPO§ 3 ZPO§ 511 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 522 Abs 1 S 4 ZPO§ 574 Abs 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 27. April 2014, Az: 9 S 16/14

vorgehend AG Erfurt, 5. Dezember 2013, Az: 2 C 407/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 27. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 476 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, die auf ihrem Grundstück unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindliche ca. 3,50 m breite, 2,60 m hohe und 85 cm tiefe Holzkonstruktion zu beseitigen und im Falle einer Neuerrichtung einen Abstand von 1,10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer der Beklagten 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer seien die Kosten des Rückbaus des Holzregals, nicht dagegen die Kosten einer Neumontage an anderer Stelle.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, Rn. 7, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Diese Kosten sind in der Berufungsinstanz von den Beklagten mit 476 € angegeben worden.

4

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Bemessung der Beschwer auch das Interesse der Beklagten am Erhalt des Holzregales zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514), kommt es nicht an. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten ein über das Interesse an der Abwehr der Kosten einer Beseitigung hinausgehendes Interesse am Verbleib des Holzregals an seinem bisherigen Standort haben.

5

Die mit einer Wiedererrichtung des Holzregals an anderer Stelle verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14 Rn. 4, juris).

IV.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

StresemannBrücknerKazele
RothWeinland