Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde bei Klage auf Vorbereitungshandlungen zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Prozess über Zustimmung zu einem Teilungsentwurf und Genehmigung eines Veränderungsnachweises. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der für das Revisionsverfahren maßgebliche Streitwert 20.000 € nicht übersteigt. Mangels anderer Anhaltspunkte setzt das Gericht den Gegenstandswert auf 10.000 €; mittelbare wirtschaftliche Ziele bleiben bei der Bewertung außer Betracht. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Gegenstandswert 10.000 € (Wertgrenze 20.000 € nicht erreicht), Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist entscheidend, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die Grenze von 20.000 € übersteigt; maßgeblich ist der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens.
Der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln; fehlen Anhaltspunkte, kann der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert herangezogen werden.
Bei der Streitwertbemessung bleiben mittelbare wirtschaftliche Ziele, die nur ein späteres oder weitergehendes Rechtsziel ermöglichen (z. B. die spätere Auflassung), unberücksichtigt; maßgeblich ist das unmittelbare prozessuale Interesse.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 3 ZPO zu bestimmen.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- LG44 O 12475/2222.12.2022ZustimmendGrundeigentum 2015, 252 Rn. 4
- BGHV ZR 45/2001.10.2020ZustimmendGrundeigentum 2015, 252 Rn. 4 mwN
- BGHV ZB 137/1902.07.2020ZustimmendGrundeigentum 2015, 252 Rn. 4
- BGHV ZR 63/1806.12.2018ZustimmendGrundeigentum 2015, 252 Rn. 4
- BGHII ZR 251/1706.11.2018ZustimmendBGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2014, 252 Rn. 4
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 17. Dezember 2013, Az: 14 U 162/13
vorgehend LG Leipzig, 20. Dezember 2012, Az: 8 O 151/11
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Beklagten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger 199.972,68 DM.
Das Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustimmen und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsentwurf für das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erreichen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479, 480).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
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