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BGH·V ZA 13/22·14.12.2022

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung NotanwaltAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Beiordnung eines Notanwalts; das BGH hat den Antrag zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und daher eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft wäre. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 5.000 € entspricht den Angaben der Klägerin und gibt keinen Anlass zur Korrektur.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung nach § 78b Abs. 1 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, d. h. auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar kein günstiges Ergebnis erreicht werden kann.

2

Aussichtslosigkeit ist unter anderem anzunehmen, wenn das rechtliche Gehör durch zulässige Rechtsmittel nicht mehr eröffnet ist und daher trotz anwaltlicher Vertretung keine Erfolgschance besteht.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn der Beschwerwert die für diese Beschwerde erforderliche Grenze (20.000 €) erreicht.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die vom Kläger selbst angegebene Höhe maßgeblich, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2022, Az: 55 S 11/22 WEG

vorgehend AG Schöneberg, 22. Dezember 2021, Az: 770 C 27/21

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits nicht statthaft wäre. Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 5.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert, der hier der Beschwer der Klägerin entspricht, unzutreffend ist, liegen nicht vor; er ist im übrigen anhand der eigenen Angaben der Klagepartei festgesetzt worden.

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Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau