Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Beiordnung eines Notanwalts; das BGH hat den Antrag zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und daher eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft wäre. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 5.000 € entspricht den Angaben der Klägerin und gibt keinen Anlass zur Korrektur.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung nach § 78b Abs. 1 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, d. h. auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar kein günstiges Ergebnis erreicht werden kann.
Aussichtslosigkeit ist unter anderem anzunehmen, wenn das rechtliche Gehör durch zulässige Rechtsmittel nicht mehr eröffnet ist und daher trotz anwaltlicher Vertretung keine Erfolgschance besteht.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn der Beschwerwert die für diese Beschwerde erforderliche Grenze (20.000 €) erreicht.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die vom Kläger selbst angegebene Höhe maßgeblich, sofern keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2022, Az: 55 S 11/22 WEG
vorgehend AG Schöneberg, 22. Dezember 2021, Az: 770 C 27/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits nicht statthaft wäre. Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 5.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert, der hier der Beschwer der Klägerin entspricht, unzutreffend ist, liegen nicht vor; er ist im übrigen anhand der eigenen Angaben der Klagepartei festgesetzt worden.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau