Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung des Senats zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet eine Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats, der ihm die Kosten seiner zuvor rechtswirksam zurückgenommenen sofortigen Beschwerde auferlegt hat. Der BGH weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück, weil gegen Entscheidungen des BGH über Kosten eine sofortige Beschwerde und damit ein außerordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich nicht statthaft ist. Ausnahmen etwa bei Verfahrensgrundrechtsverletzungen kommen nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Zudem fallen aufgrund der Rücknahme der Beschwerde keine Gerichtsgebühren an.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senats-Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; keine Änderung des Kostenausspruchs
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung ist als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine Kostenentscheidung des Senats grundsätzlich nicht statthaft und daher unzulässig.
Der Senat kann seine rechtskräftige Kostenentscheidung außerhalb des für ihn vorgesehenen Verfahrens (z.B. nach § 33a StPO) nicht aufheben oder ändern; eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des BGH ist nach § 304 Abs. 4 StPO ausgeschlossen.
Eine Gegenvorstellung kann nur ausnahmsweise zur Aufhebung oder Änderung eines rechtskräftigen Kostenausspruchs führen, wenn schwerwiegende Verfahrensgrundrechtsverletzungen substantiiert vorgetragen werden und in die eng abgesteckten Fallgruppen fallen.
Die wirksame Rücknahme einer sofortigen Beschwerde führt regelmäßig nicht zur Entstehung von Gerichtsgebühren; insoweit sind bei Rücknahme keine Gerichtsgebühren und ersichtlich keine Auslagen der Staatskasse festzusetzen (vgl. GKG Nr. 3602).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: StB 33/24
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juni 2024 dem Beschwerdeführer die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen sofortigen Beschwerde auferlegt. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Gegenvorstellung vom 20. Juni 2024.
2. Die Gegenvorstellung ist als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung des Senats nicht statthaft und daher unzulässig.
Dem Senat ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 33a StPO - jedenfalls im Grundgesetz verwehrt, seine rechtskräftige Kostenentscheidung aufzuheben oder zu ändern. Denn eine sofortige Beschwerde gegen seinen Kostenausspruch wäre unzulässig. Zwar handelt es sich um das einzige Rechtsmittel, welches das Gesetz für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen vorsieht (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet es jedoch nicht statt; sie ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 6; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 5 mwN). Diese gesetzgeberische Wertentscheidung kann nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass dem Kostenschuldner ein außerordentlicher Rechtsbehelf - uneingeschränkt - offensteht.
Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung gleichwohl ausnahmsweise zur Aufhebung oder Änderung eines rechtskräftigen Kostenausspruchs führen kann, kann hier dahinstehen (ebenso für das Revisionsverfahren BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt eine solche Entscheidung nicht, weil es nicht unter die insoweit beachtlichen Fallgruppen fällt, namentlich diejenige eines Verstoßes gegen Verfahrensgrundrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 14; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 296 Rn. 10, jeweils mwN).
3. Ergänzend merkt der Senat an, dass infolge der Rücknahme der Beschwerde keine Gerichtsgebühren angefallen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 3602) und Auslagen der Staatskasse nicht ersichtlich sind.
Berg RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Voigt Berg