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BGH·AK 18/25·08.04.2025

Sofortige Beschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte erhob gegenüber dem OLG München und dem BGH eine "sofortige Beschwerde" gegen die Anordnung der Fortdauer seiner Untersuchungshaft. Der BGH hielt die Beschwerde für nicht statthaft, da § 304 Abs. 4 StPO Beschwerden gegen Entscheidungen des BGH ausschließt und spezielle Haftregelungen kein Rechtsmittel vorsehen. Eine als Gegenvorstellung zu verstehende Eingabe wäre ebenfalls unzulässig und in der Sache unbegründet; die vorgebrachten Einwendungen ändern nichts am dringenden Tatverdacht, die endgültige Beurteilung bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluss wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 4 StPO keine Beschwerde zulässig.

2

Spezielle Vorschriften zur Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft sehen kein besonderes Rechtsmittel gegen die Haftfortdauerentscheidung vor.

3

Die Gegenvorstellung kann eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht zur Abänderung bringen; Ausnahmen gelten nur bei anders nicht heilbaren unerträglichen Rechtsmängeln oder besonders gravierenden Verfahrensfehlern.

4

Besser begründete Einwendungen gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft sind erforderlich; bloße Bestreitungen oder alternative Erklärungen des Angeschuldigten genügen nicht, den dringenden Tatverdacht im Rahmen einer Haftprüfungsentscheidung zu beseitigen.

5

Anträge auf Haftprüfung sind beim zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts zu stellen; die sachliche Zuständigkeit des zuständigen Senats ist zu beachten.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO

Tenor

Die „sofortige Beschwerde“ des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 hat der Senat angeordnet, dass die Untersuchungshaft des Angeschuldigten fortzudauern hat. Dagegen wendet sich der Angeschuldigte mit zwei Schreiben vom 11. März 2025, gerichtet an das Oberlandesgericht München und an den Bundesgerichtshof. Die Schreiben, mit denen der Angeschuldigte „sofortige Beschwerde“ gegen den Haftfortdauerbeschluss erhebt, zielen auf eine Aufhebung dieses Beschlusses.

2

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

3

§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO bestimmt, dass gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist. Auch die speziellen Regelungen über die Anordnung der Haftfortdauer sehen kein Rechtsmittel gegen eine Haftfortdauerentscheidung vor.

4

2. Soweit die „sofortige Beschwerde“ als Gegenvorstellung gegen den Haftfortdauerbeschluss auszulegen sein könnte, wäre auch diese unzulässig und hätte daneben in der Sache keinen Erfolg.

5

a) Der Senatsbeschluss ist – wie zuvor ausgeführt – unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 – StB 33/24, juris Rn. 2 ff.). Eng begrenzte Ausnahmen gelten nur zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BeckOK-StPO/Cirener, 54. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

6

b) Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.

7

Der Angeschuldigte bestreitet – wie schon in seiner Vernehmung am 25. Februar 2025 durch das Bundeskriminalamt – eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ebenso wie eine Spionagetätigkeit. So macht er etwa hinsichtlich einer ZDF-Reportage geltend, dass die Szenen in dem Beitrag inszeniert gewesen seien und die Mitarbeiter des ZDF ihn als Übersetzer engagiert hätten. Diese Angaben vermögen angesichts der den Angeschuldigten belastenden Gesichtspunkte an dem derzeitigen Bestehen eines dringenden Tatverdachts nichts zu ändern. Im Übrigen ist die Beurteilung des Tätigwerdens des Angeklagten in der Ostukraine der abschließenden Würdigung nach einer in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.

8

Soweit der Angeschuldigte sich gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr wendet, verbleibt es bei den Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 30. Oktober 2024 und 25. Februar 2025.

9

3. Hinsichtlich des Antrags des Angeschuldigten auf Haftprüfung ist die Zuständigkeit des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München gegeben.

SchäferAnstötz
Hohoff