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BGH·StB 12/23·15.03.2023

Beschwerde gegen Art des Durchsuchungsvollzugs als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchung und BeschlagnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beanstandet die Art und Weise der am 7.12.2022 vollzogenen Durchsuchung und beantragt Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Der BGH hält die Beschwerde für unzulässig, weil § 304 Abs. 5 StPO nur Verfügungen wie die Durchsuchungsanordnung (nicht jedoch die Vollzugsart) zum Beschwerdegegenstand macht. Verfügungen im Vorverfahren sind auch in Form von Beschlüssen erlassbar. Die Beschwerde wird verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Art des Durchsuchungsvollzugs als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 304 Abs. 5 StPO ist nur statthaft, wenn sich das Rechtsmittel gegen die in der Vorschrift aufgezählten Verfügungen (z. B. Durchsuchungsanordnung) richtet.

2

Unter „Verfügungen“ i.S.v. § 304 Abs. 5 StPO fallen auch im Vorverfahren ergangene Entscheidungen, die als Beschluss ergehen.

3

Die Anfechtung der Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung gehört nicht zum eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO; eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig.

4

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Februar 2023, Az: 1 BGs 258/23

vorgehend BGH, 18. November 2022, Az: 1 BGs 642/22

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 BGs 642/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Bei der Durchsuchung sind verschiedene Asservate in Verwahrung genommen worden.

2

Der Betroffene hat Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Öffnen der Tür mittels Öffnungswerkzeug und seine Fesselung seien unverhältnismäßig gewesen, er sei nicht belehrt worden, die Einsatzbeamten hätten das von ihm ausgesprochene Hausverbot missachtet, ein Staatsanwalt sei nicht anwesend gewesen und er sei während seiner Notdurft durch einen Polizeibeamten beaufsichtigt worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag durch Beschluss vom 3. Februar 2023 (1 BGs 258/23) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19).

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