Widerruf der früheren Amtsbezeichnung Notar a.D.: Nichtzulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, ehemaliger Notar, begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "außer Dienst" zu führen. Das OLG hatte den Widerruf allein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Der BGH weist den Zulassungsantrag zurück, da der Kläger keine substantiierten, tauglichen Zulassungsgründe vorträgt. Abwegige Reichsbürger‑Behauptungen genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das OLG‑Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann einen rechtlich tragfähigen Grund für den Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer früheren Amtsbezeichnung darstellen.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111d BNotO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt.
Verfahrens‑ bzw. vortragsbezogene, offensichtlich rechts‑ und tatsachenferne Ausführungen (etwa Souveränitäts‑ oder Reichsbürgerthesen) sind ungeeignet, einen Zulassungsgrund darzutun.
Bei Zurückweisung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 29. November 2021, Az: Not 1/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2021 - Not 1/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war Notar. Mit Bescheid vom 19. November 2015 wurde ihm gestattet, seine frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" zu führen. Unter dem 22. Dezember 2020 widerrief die Beklagte diese Erlaubnis, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen betrieben werde und er der sogenannten Reichsbürgerszene angehöre. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen, wobei es tragend allein auf die inzwischen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt hat.
Der Kläger, der sich als Staatsangehöriger des Königreichs Preußen bezeichnet, beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, es gebe "keinerlei Nachweis der Legitimität und Legalität aus einem nicht nachgewiesenen hoheitlichen Bereich, der die Legitimität jeglicher hoheitlicher Handlungen gegenüber dem Unterzeichner rechtfertigen würde." Es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit verlangt worden. Derzeit seien ausschließlich die Alliierten zuständig. Spätestens seit dem Jahre 1990 habe das Grundgesetz mangels konkreten Geltungsbereichs keine Gültigkeit mehr. Die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht als Staat, habe vielmehr den Charakter einer Firma.
Dies ist schlicht absurd und nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111d BNotO darzutun.
| Herrmann | Pernice | Müller-Eising | |||
| Böttcher | Frank |