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BGH·AnwZ (Brfg) 47/23·13.03.2024

Zulassung der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Rechtsanwaltsordnung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seine Einwände basierten auf sogenannten ‚Reichsbürger‘-Thesen und wurden vom BGH als abwegig und substantiiert unbegründet bewertet. Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO lag nicht vor; der Antrag wurde abgelehnt und der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Widerruf der Anwaltszulassung mangels Zulassungsgrundes verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes voraus; bloße abstruse oder nicht substantiiert dargelegte Verfassungs‑/Staatsrechtsbehauptungen genügen nicht.

2

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Zulassungsverfahren nach der BRAO ergibt sich aus § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO.

3

Ein Verfahrensmangel der Vorinstanz (z. B. unterlassene Vorabentscheidung über die Rechtswegunzulässigkeit) begründet keinen Zulassungsgrund, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs offensichtlich bejaht werden konnte.

4

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, sind die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsteller nach den einschlägigen Vorschriften von BRAO und VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 112e Satz 2 BRAO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 112e Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 13. November 2023, Az: AGH 5/21 (II 4/37.1), Urteil

nachgehend BGH, 10. Juni 2024, Az: AnwZ (Brfg) 47/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger betreibt in H. , , als Einzelanwalt eine Anwaltskanzlei. Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

1. Die vom Kläger in Zweifel gezogene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO.

3

2. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4

Der Kläger, der sich als Angehöriger des Königreichs Preußen bezeichnet, führt zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung aus, es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit beantragt worden. Unter teilweiser Bezugnahme auf ein "Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland" macht er geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern ein privater Parteienstaat, eine Multiparteiendiktatur. Das Deutsche Reich befinde sich nach wie vor unter der Verwaltung der Militärregierung. Die US-Firma - Bundesrepublik Deutschland - habe nur ein Staatswesen simuliert, die Ämter und Behörden mit ihren Mitarbeitern seien vom Besatzer angestellt und dadurch zu sogenannten Reichsbürgern geworden. Es gebe keine Staatsbürgerschaft und kein vereintes Deutschland. Dem gesamten Justizwesen sei die gesetzliche Befugnis entzogen. Es handele sich um eine Scheinjustiz. Alle Verwaltungsakte, die seit dem 8. Mai 1945 ausgelöst worden seien, seien rechtswidrig. Für einen Entzug seiner Zulassung gebe es keine Rechtsgrundlage, da im Lichte der getätigten Ausführungen die notwendigen Rechtsgrundlagen/Ermächtigungsgrundlagen nicht ersichtlich seien.

5

Dieser abwegige Vortrag ist nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 112e Satz 2 BRAO darzutun (vgl. zu einem ähnlichen Antrag auf Zulassung der Berufung nach der Bundesnotarordnung: BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - NotZ (Brfg) 1/22, juris Rn. 3).

6

Soweit der Anwaltsgerichtshof entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die vom Kläger gerügte vermeintliche Unzulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Verfahrensmangel (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn die Zulässigkeit des Rechtswegs wäre auf der Grundlage von § 112a Abs. 1 BRAO unzweifelhaft zu bejahen gewesen.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

LimpergLiebertNiggemeyer-Müller
RemmertLauer